Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen
Der Zustand der teilweise etliche Jahrzehnte alten Abwasserleitungen ist oftmals besorgniserregend. Über Leckagen kann mit Schadstoffen belastetes Abwasser ausdringen und das Grundwasser verunreinigen. Beim Grundstückseigentümer liegt die Verantwortung für die Dichtheit seiner Abwasserleitungen.
Aus verschiedenen Untersuchungen ist bekannt, dass ca. 30 bis über 50 % der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen. Offensichtlich ist demnach durch die Versickerung von Abwasser aus Leitungsundichtheiten ein erhebliches Schadenspotential für das Grundwasser gegeben. Dies gilt für das gesamte Stadtgebiet. Für die privaten Leitungen ist ein erheblicher Sanierungsbedarf gegeben. Pflichtig ist hierbei der jeweilige Eigentümer.Grundsätzlich haben Leitungen zum Transport von Abwasser gemäß den Bestimmungen des Wasserrechts dicht zu sein. Hierüber hat der Eigentümer einen Nachweis zu erbringen.
Als einschlägige Norm wurde 1997 die DIN 1986-30 als Technische Betriebsbestimmung für Entwässerungsanlagen eingeführt Diese Norm ist damit verbindlich anzuwenden; sie regelt unter anderem die Fristen, bis zu denen Dichtheitsnachweise von den Grundstückseigentümern zu erbringen sind. Demnach musste eine Erstprüfung vorhandener Grundleitungen, für die keine nachweisbare Prüfung stattgefunden hat, und durch die gewerbliches Abwasser fließt, bis 2004 stattgefunden haben. Bei Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser oder Mischwasser muss diese Prüfung bis zum 31.12.2015 erfolgen.
DIN 1986 Teil 30
In der DIN 1986 Teil 30 werden die Pflichten zur Dichtheitsprüfung für bestehende Abwasserleitungen beschrieben. Für Neubauten gilt die Dichtheitsprüfung DIN EN 1610.
In der Regel ist eine optische Prüfung vom Hausanschluss ausreichend und zulässig. Dabei wird der Hausanschluss nach einer Kanalreinigung mit einer Rohrkamera untersucht. Dieses Verfahren ist die günstigste Form der Dichtheitsprüfung. Werden bei der optischen Inspektion Schäden festgestellt, wird eine Kanal – Dichtheitsprüfung als Druckprüfung mit Wasser oder Luft erforderlich.
Die Gemeinden können in ihrer Abwasser – Satzung allerdings eine Druckprüfung zwingend vorschreiben, unabhängig vom Ergebnis der optischen Inspektion. Die DIN 1986 Teil 30 regelt ebenfalls die Pflichten zur Dokumentation der Dichtheitsprüfung. Sie entsprechen im Prinzip den Pflichten gem. DIN EN 1610.